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AEB


Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.    Allgemeines
1.1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferer aus allen gegenwärtigen, noch nicht beiderseits vollständig abgewickelten und allen zukünftigen Bestellungen und Leistungsaufträgen.

1.2. Ausschluss fremder Verkaufsbedingungen

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferers, insbesondere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Annahme unserer Bestellung, spätestens jedoch mit Absendung der Lieferungen an uns gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

1.3. Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle die gesetzliche Vorschrift.

1.4. Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Angebotes oder unserer Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung, Telefax oder per E-Mail erfolgen.

2.    Auftrag
2.1. Schriftliche Auftragsbestätigung

Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie gelten in jedem Falle als angenommen, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Bestellung nicht abgelehnt werden. Erfolgt die schriftliche Bestätigung nicht innerhalb von 5 Tagen, sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, von unserer Bestellung zurückzutreten.

2.2. Hinweispflicht

Der Lieferer übernimmt mit Annahme der Bestellung uns gegenüber die Pflicht, unsere Bestellung sachlich zu prüfen und auf eventuelle Ungereimtheiten sowie auf eine Abweichung seines Angebotes von unserer Bestellung hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Hinweispflicht verpflichtet den Lieferer zum Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens.

2.3. Auftragsänderung

Wir sind bis zum Ergehen der Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Auftrag abzuändern. Nach Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, unseren Auftrag hinsichtlich des Liefergegenstandes, der Liefermenge oder der vereinbarten Leistung bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des erteilten Auftrages durch den Lieferer abzuändern, ohne dass hierdurch dem Lieferer Ansprüche auf Schadensersatz oder Erfüllung zustehen, wenn unsere Abänderung dem Lieferer zumutbar ist. Widerspricht der Lieferer unserer Abänderung nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich, gilt die von uns vorgenommene Änderung gegenüber dem Lieferer als zumutbar.

2.4. Abänderungen durch den Lieferer

Abänderungen (Änderungen oder Ergänzungen) unserer Bestellung durch den Lieferer sind nur zulässig, wenn diese durch den Lieferer uns gegenüber schriftlich mitgeteilt und von uns sodann schriftlich bestätigt worden sind.

2.5. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind von uns nicht zu vergüten. Sie berechtigen uns zur Beauftragung des Lieferers zu den in den Kostenvoranschlägen ausgeführten Konditionen mit der Verpflichtung des Lieferers, unseren hierauf beruhenden Auftrag anzunehmen.

2.6. Lieferumfang

An Software die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation erhalten wir neben dem Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang auch das Recht der zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah­mens. Diese Rechtsposition sind wir berechtigt, uneingeschränkt an unsere Kunden weiterzugeben.

2.7. Vertraulichkeit

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Einverständniserklärung nicht berechtigt, sowohl die Tatsache des Bestehens der Lieferbeziehung zu uns, als auch einzelne Angaben aus der Lieferbeziehung an Dritte weiterzuleiten, insbesondere hiermit gegenüber Dritten zu werben.

2.8. Beistellungen

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Maschinen, Apparaturen, Verpackungen oder sonstige von uns zu Abwicklung des Vertrages überlassene Gegenstände bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß und im Rahmen dieses Vertrages genutzt werden. Sie sind vom Lieferer sorgsam zu behandeln, ordnungsgemäß aufzubewahren, zu warten, instandzuhalten und zu schützen. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung setzt sich unser Eigentum in der neu geschaffenen Sache fort.

3.    Lieferfristen / Liefertermine
3.1. Verbindliche Zeitangaben

In unserem Auftrag geben wir die vom Lieferer im Angebot ausgewiesenen Lieferfristen/Liefertermine wieder, es sei denn, wir haben mit dem Lieferer nach Abgabe des Angebotes betreffend die Lieferfristen/Liefertermine andere Vereinbarungen getroffen oder Angaben für Lieferfristen/Liefertermine sind durch den Lieferer nicht erfolgt. Unsere in der Bestellung angegebenen Lieferfristen/ Liefertermine sind damit für den Lieferer uns gegenüber verbindlich, es sei denn, der Lieferer widerspricht den von uns angegebenen Lieferfristen/Lieferterminen schriftlich binnen einer Frist von 3 Tagen. Das Recht zum Widerspruch des Lieferers besteht jedoch nicht, wenn die von uns angegebenen Lieferfristen/ Liefertermine dem Angebot des Lieferers bzw. der abweichenden Vereinbarung zwischen uns und dem Lieferer nach Ergehen des Angebotes des Lieferers entsprechen.

3.2. Lieferverzug

Der Lieferer gerät mit Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung in Verzug. Für den Fall, dass eine Lieferverzögerung durch den Lieferer nicht zu vertreten ist, verlängert sich die Lieferfrist/der Liefertermin um den Zeitraum der nicht zu vertretenden Verzögerung entsprechend. Wir sind jedoch zum Rücktritt berechtigt, wenn ein weiteres Festhalten an dem Auftrag für uns nicht zumutbar ist und innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erklärung unseres Rücktritts die Lieferung durch den Lieferer an uns nicht vorgenommen wird. Bei Vornahme der Lieferung innerhalb dieser Frist ist unser Rücktritt gegenstandslos.

Unabhängig davon, ob der Lieferer die Lieferverzögerung zu vertreten hat, hat der Lieferer uns unverzüglich über eintretende Verzögerungen bei Ausführung der Lieferung, insbesondere die zu erwartende Dauer der Verzögerung zu informieren. Unterlässt der Lieferer uns gegenüber diese Information oder nimmt er sie nicht rechtzeitig vor, ist der Lieferer zum Ersatz eines uns hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Lieferer ist verpflichtet, erkennbare Verzögerungen bei der Lieferung durch entsprechende ausgleichende Maßnahmen, insbesondere eine beschleunigte Beförderung, zu reduzieren, unabhängig davon, ob der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.3. Rechtzeitigkeit

Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den mangelfreien Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage
sowie von Leistungen auf deren Abnahmefähigkeit an.

4.    Gefahrübergang
4.1. Gefahrübergang bei Eingang oder Abnahme

Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme über.

4.2. Versandkosten

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Lieferers, auch wenn eine Kostenbeteiligung vereinbart ist. Solange keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, gehen die Versandkosten grundsätzlich zu Lasten des Lieferers. Der Lieferer hat die Sendung auf seine Kosten gegen Transportrisiken zu versichern.

Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins erforderliche beschleunigte Beförderung sind vom Lieferer zu tragen.

Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart frei bestimmen.

Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von uns keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Etwaige Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen in jedem Fall zu Lasten des Lieferers.

5.    Preise
5.1. Allgemeine Preisbestimmungen

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferers als Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und verstehen sich in Euro.

5.2. Verpackung und Packmaterial

Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Lieferer. Verpackung und Packmaterial wird durch den Lieferer zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Lieferer. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, Transportverpackungen und sonstiges Packmaterial zu entsorgen und die Kosten zur Entsorgung von den Rechnungen des Lieferanten in Abzug zu bringen.

6.    Rechnungen
6.1. Rechnungsformalien

Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. In den Rechnungen müssen die Bestellkennzeichen, die einzelnen Artikel und Mengen sowie die Stückpreise und Gesamtpreise gesondert ausgewiesen werden. Die Rechnungen müssen den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes entsprechen, so dass wir berechtigt sind, bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, die Vorsteuer geltend zu machen. Rechnungen dürfen keinesfalls der Lieferung beigefügt werden.

6.2. Fälligkeitsvoraussetzung

Die vollständige Angabe der Bestellkennzeichen sowie die Einhaltung der Rechnungsformalien ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.

7.    Zahlung
7.1. Fälligkeit

Die Rechnungen, sind soweit nicht anders vereinbart, zur Zahlung fällig wie folgt:
Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang mit 3% Skonto.
Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang netto ohne Abzug.

Gehen Rechnung und Lieferung nicht gleichzeitig in unserem Hause ein, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage, an dem sich auch die Rechnung bzw. auch die Lieferung in unserem Besitz befindet bzw. die von uns angegebene Empfangsadresse mangelfrei erreicht hat. Handelt es sich um eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder um eine Leistung, kommt es auf die Abnahmefähigkeit an.
Bei Leistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Leistung vollständig erbracht ist.

7.2. Aufrechnung oder Zurückbehaltung

Gegen die fälligen Forderungen des Lieferers sind wir wegen unserer fälligen Ansprüche berechtigt, die Aufrechnung zu erklären, oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, auch wenn unsere Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt sind bzw. vom Lieferer bestritten werden.

Auch bei erklärter Aufrechnung sind wir zum Skontoabzug berechtigt. Im Falle der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind wir nach Wegfall unseres Zurückbehaltungsrechtes zum Skontoabzug bei sodann erfolgender Zahlung berechtigt, wenn unsere Zahlung ohne Berücksichtigung des Zeitraumes der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes immer noch innerhalb der zum Skontoabzug berechtigenden Zahlungsfrist liegt.

Unsere Zahlungen stellen kein Anerkenntnis des der Zahlung zu Grunde liegenden Rechnungsbetrages bzw. der uns gegenüber erhobenen Forderung dar. Durch unsere Zahlungen verzichten wir nicht auf bestehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche wegen Mängeln der vertragsgegenständlichen Leistung oder sonstiger hiermit verbundener Rechte.

8.    Eigentumsvorbehalt
8.1. Auschluss des Eigentumsvorbehaltes

Die gelieferte Ware geht mit Anlieferung an der von uns angegebenen Empfangsstelle in unser Eigentum über. Der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

8.2. Ausdrückliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes

Für den Fall das wir mit dem Lieferer ausdrücklich die Geltung eines Eigentumsvorbehaltes vereinbaren, ist ausschließlich ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart. Bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung/Verbindung erlischt der Eigentumsvorbehalt.

8.3. Herausgabepflicht

Für den Fall, das wir uns mit dem Ausgleich unserer Verbindlichkeiten in Verzug befinden, ist der Lieferer im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die nicht bezahlte Vorbehaltsware herauszuverlangen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere schriftliche Mahnung mit einer weiteren Fristsetzung von mindestens 2 Wochen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch den Lieferer gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag.

9.    Gewährleistung
9.1. Mangelbegriff

Der Lieferer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der BRD, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. Weiter gewährleistet der Lieferer, dass seine gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, sich zur gewöhnlichen Verwendung, die bei Produkten der gleichen Art üblich ist, eignen und die Eigenschaften besitzen, die aufgrund der öffentlichen Äußerung des Lieferers, des Herstellers oder dessen Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über  bestimmte Eigenschaften des Produktes erwartet werden können.

9.2. Keine Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Lieferer ist verpflichtet, vor Absendung an uns die Ware auf Fehlerfreiheit für uns zu kontrollieren. In Abweichung von § 377 Abs. 1 HGB sind wir daher nicht verpflichtet, die Ware nach Ablieferung zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Genehmigungsfiktion bezüglich Mängel tritt nicht ein. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, es sei denn, dass bei der an uns versandten Ware ein offenkundiger Mangel vorliegt und dieser Mangel nach Vornahme der Kontrolle durch den Lieferer entstanden ist (transportbedingter Mangel). Will der Lieferer in diesem Fall den Einwand der verspäteten Mängelrüge geltend machen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel an der Ware auf dem Transportweg entstanden ist.

9.3. Sachmängelhaftung und Schadensersatzansprüche

Der Lieferer hat nach unserer Wahl auf seine Kosten auftretende Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Führt der Lieferer die Mangelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferers selbst Nachbesserung oder Neulieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung binnen angemessener Frist durchzuführen.Wir sind auch berechtigt, den aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns, als Schadenersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Lieferers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Unser Schadensersatzanspruch ist in der Höhe unbegrenzt. Werden wir unsererseits durch unseren Kunden oder durch Dritte auf Schadenersatz oder Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferer von derartigen Ansprüchen freizustellen und daraus entstandene Kosten, insbesondere die Kosten einer Rückrufaktion, zu erstatten, soweit seine Lieferung oder Leistung oder sonstige Handlungsweise hierfür ursächlich war und er hierfür einzustehen hat. Der Lieferer ist verpflichtet eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung, die auch eventuelle Rückrufaktionen abdeckt und auch das Risiko einer Produktlieferung ins Ausland, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika, berücksichtigt, vorzuhalten. Auf Anforderung sind uns die Versicherungspolice und die einschlägigen Zahlungsbelege vorzulegen.

9.4. Gewährleistungsfrist

Sachmängel verjähren in 48 Monaten, soweit gesetzlich nicht eine längere Verjährungsfrist gilt. Für den Fall, dass wir uns bei der Auswahl der Gewährleistungsalternativen für die Ersatzleistung entscheiden, beginnt die Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung mit deren Eingang bei der Empfangsstelle von neuem.

9.5. Abtretung von Rückgriffsansprüchen nach §478 BGB

Sofern dem Lieferer Rückgriffsansprüche gegen seinen Vorlieferanten gemäß § 478 BGB zustehen, tritt der Lieferer diese bereits jetzt vollumfänglich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 9.6. Rückgabe mangelhafter Produkte Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände gehen zu Lasten des Lieferers.

10.    Rechtsmängel, gewerbliche Schutz­rechte, Urheberrechte
10.1. Rechtsmängel/Fremde Schutzrechte

Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferung frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Insoweit werden wir durch den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus Rechtsmängeln oder einer Schutzrechtsverletzung ergeben können, freigestellt. Die Verjährung für Rechtsmängel beträgt 3 Jahre.

10.2. Abwehrmaßnahmen

Werden wir von Dritten wegen Rechtsmängeln und/oder Schutzrechts- ansprüchen betreffend die an uns gelieferte Ware/Gegenstände in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, alle zur Abwehr dieser Ansprüche durch uns erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Vornahme der Abwehrmaßnahmen bei uns anfallende Kosten hat der Lieferant uns vorzuschießen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Abwehrmaßnahme für uns in unserem Namen auf seine Kosten durchzuführen. Sollten wir in einem Rechtsstreit wegen behaupteter Rechtsmängel oder Schutzrechtsverletzungen unterliegen, so bindet das Ergebnis dieses Rechtsstreites den Lieferanten, auch wenn eine Streitverkündung nicht erfolgt, sofern wir den Lieferanten über den Rechtsstreit informiert haben. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Lieferant uns gegenüber das Bestehen der von dritter Seite geltend gemachten Ansprüche anerkennt. In diesem Falle ist der Lieferant uns gegenüber unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte zum Schadensersatz verpflichtet.

10.3. Weitergehende Ansprüche

Alle weitergehenden Ansprüche wegen sonstiger Rechtsmängel bleiben unberührt und können durch den Lieferer nicht ausgeschlossen werden.

11. Beweislast

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Sofern es für die Berechtigung unserer Schadenersatzforderungen oder sonstiger Gewährleistungsansprüche auf ein Verschulden des Lieferers ankommt, hat dieser zu beweisen, das ihn kein Verschulden trifft. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Lieferers wird dem Lieferer zugerechnet.

12.    Sonstiges
12.1. Rücktrittsrecht des Bestellers

Die Geltendmachung unseres gesetzlichen Rücktrittsrechtes setzt kein Verschulden des Lieferers voraus.

12.2. Eigene Schutzrechte

Die von uns dem Lieferer überlassenen Modelle, Formen, Muster, Werkzeuge, Lehren, Druckvorlagen, Zeichnungen, Normenblätter oder sonstige Unterlagen, insbesondere elektronisch erfasste Daten, sowie die danach hergestellten Gegenstände dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder für andere als die Vertraglichen Zwecke benutzt, noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Kommt der Lieferer dieser Verpflichtung nicht nach, können wir jederzeit ihre Herausgabe unbeschadet unserer sonstigen Rechte, insbesondere eines Anspruches auf Schadensersatz verlangen. Auf Verlangen oder nach Beendigung des Auftrags oder der Geschäftsbeziehung sind diese Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen sowie Formen, Modelle, und Werkzeuge  unverzüglich an uns herauszugeben. Sämtliche Rechte an diesen Informationen, Unterlagen und Gegenständen verbleiben bei uns. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.

12.3. Zession

Der Lieferer kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

12.4. Weitergabe von Aufträgen

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, wahlweise Schadenersatz zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

13.    Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
13.1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Königsbrück.

13.2. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Königsbrück. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Lieferers zu klagen.

13.3. Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Lieferer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).



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